Praxisgemeinschaft Fetter & Hengler

Private Krankenversicherung

Das Antragsverfahren, die Anzahl der erstattungsfähigen Sitzungen sowie die Höhe der erstatteten Beträge unterscheiden sich zwischen den verschiedenen privaten Krankenversicherungen erheblich. Bitte nehmen Sie daher vor dem Erstgespräch mit Ihrer Versicherung Kontakt auf    oder prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen, um weitere Informationen und die für die spätere Antragsstellung notwendigen Unterlagen zu erhalten. Unabhängig von diesen Bedingungen besteht bei der Behandlung von Privatpatientinnen und -patienten ein Rechtsverhältnis nur zwischen Psychotherapeut/-in und Patient/-in.

Im Erstgespräch wird Ihr Anliegen geklärt und ob Ihnen dazu ein hilfreiches Angebot gemacht werden kann. Gegebenenfalls folgen auf das Erstgespräch noch bis zu fünf weitere Sitzungen, die zum Kennenlernen genutzt werden, in denen eine Diagnose gestellt und Therapieziele festgelegt werden. Die dafür entstehenden Kosten werden von den privaten Versicherungen in der Regel problemlos übernommen. Die Bewilligung einer Psychotherapie setzt in vielen Fällen vorab eine umfangreiche Antragstellung voraus, die wir gemeinsam durchführen werden. 

Die Kosten für psychotherapeutische Leistungen richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der von mir angebotenen Leistungen und der dafür berechneten Honorare im Überblick.

GOP-Ziffer

Leistung

Steigerungsfaktor*

Gesamtbetrag

übliche Anzahl im Therapieverlauf

870

Psychotherapeutische
Einzelsitzung
(50 min.)

2.3
3.0
3.2

100,55 €
131,16 €
139,89 €

nach Bedarf

860

Erhebung der
biografischen Anamnese

2.3

123,34 €

einmalig
zu Beginn

857

Diagnostik und
Auswertung von Fragebögen

1.8

12,70 €

1x pro Testung,
Anzahl nach Bedarf

808

Erstellen des Therapieantrags
für die Krankenkasse

2.3

53,64 €

nach Bedarf

* Erhöhung des Faktors im Einzelfall bei besonderer Schwierigkeit, erhöhtem Zeitaufwand oder wegen Umständen der Ausführung.

Die Höhe der Gebühr setzt sich zusammen aus den in der Gebührenordnung aufgeführten Punkten, multipliziert mit 0,0582873 € und dem Steigerungsfaktor. Der übliche Steigerungsfaktor von 2.3 kann bis zum 3.5-fachen Satz gesteigert werden. Bei entsprechender schriftlicher Begründung kann er auch darüber hinaus erhöht werden. Teilweise wird auch ein verringerter Steigerungsfaktor von 1.8 verwendet.

Weitere GOP-Leistungen können je nach Bedarf zusätzlich berechnet werden. Beispielsweise bei einem Kontakt mit anderen Behandlerinnen und Behandlern (Hausärztin oder Hausarzt, Psychiater/-in etc.). Bei Leistungen außerhalb der regulären Praxiszeiten (nach 20 Uhr oder am Wochenende) erlaube ich mir, einen Zuschlag zu berechnen.